Abrechnung von Heilpraktikerleistungen

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

 

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) listet Heilpraktikerleistungen und den jeweiligen Honorarrahmen auf, der in einer Spanne mit von-bis-Beträgen angegeben wird.

 

Der wiedergegebene Preisrahmen wurde durch eine statistische Umfrage ermittelt, in die 1984 alle damals niedergelassenen Heilpraktiker:innen eingebunden waren. Die GebüH-Vorgaben wurden in enger Absprache mit den Kostenträgern erarbeitet und sind seit 1985 die Grundlage der Leistungszusage der Privaten Krankenversicherer und der Beihilfe.

 

Das derzeit gültige Gebührenverzeichnis ist im Grunde veraltet, da es im Wesentlichen auf der Umfrage von 1985 beruht. Es fand seitdem keine Anpassung an heutige wirtschaftliche Gegebenheiten statt. Mit der Euro-Umstellung im Jahr 2001 wurden lediglich die aufgeführten Beträge umgerechnet. Das GebüH ist seit dem in der Fassung vom 1.1.2002 gültig aber keinesfalls zeitgemäß.

 

Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern vielmehr ein Verzeichnis veralteter durchschnittlicher Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dienen kann. Folglich sind Heilpraktiker:innen in der Festlegung ihrer Honorare weitestgehend frei.

 

Ferner ist die Gewährung der Vergütung nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.